Sondervermögen Kreisschulbaukasse
Die kreisangehörigen Gemeinden sowie der Landkreis Grafschaft Bentheim können gemäß § 117 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) zu den Kosten von Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (inkl. größerer Instandsetzungsarbeiten) an Schulanlagen zinslose Darlehen aus der Kreisschulbaukasse (Sondervermögen des Landkreises Grafschaft Bentheim) erhalten. Der mögliche Finanzierungsanteil der Darlehen aus der Kreisschulbaukasse an Schulinvestitionsmaßnahmen richtet sich nach § 117 Abs. 1 NSchG. Im Primarbereich beträgt der aus der Kreisschulbaukasse zu finanzierende Anteil 33%, im Sekundarbereich 50%. Der Finanzbedarf der Kreisschulbaukasse speist sich aus Mittelrückflüssen der Darlehnstilgungen und, sofern die Darlehnsbedarfe daraus nicht gedeckt werden können, aus Beitragszahlungen des Landkreises Grafschaft Bentheim (2/3) und der kreisangehörigen Gemeinden (1/3). Die Antragsbearbeitung wird von der Abteilung Schulen, Bildung und Kultur im Rahmen des Produktes 24.3.001.00 wahrgenommen.
Auftragsgrundlage
§ 117 Absatz 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG)
Haushaltsdiagramm
Ergebnisgliederung
Beschreibung | Betrag |
---|---|
12: Summe der ordentlichen Erträge | 0 € |
Ordentliche Aufwendungen | |
13: Personalaufwendungen | 0 € |
14: Versorgungsaufwendungen | 0 € |
15: Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen | 0 € |
16: Abschreibungen | 0 € |
17: Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 0 € |
18: Transferaufwendungen | 0 € |
19: Sonstige ordentliche Aufwendungen | 0 € |
20: Summe der ordentlichen Aufwendungen | 0 € |
21: Ordentliches Ergebnis (Ordentliche Erträge abzgl. Ordentliche Aufwendungen) | 0 € |
24: Außerordentliches Ergebnis (Außerordentliche Erträge abzgl. Außerordentliche Aufwendungen) | 0 € |
25: Jahresergebnis (Saldo aus dem ordentlichen und außerordentlichen Ergebnis) | 0 € |