Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze (§ 113 Abs. 5 SGB IX)

Hier werden Aufwendungen in besonderen Wohnformen (ehemalige stationäre Einrichtungen) gebucht, bei denen die Kosten der Unterkunft die festgelegte Angemessenheitsgrenze von 125% der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nachvollziehbar übersteigen.

Auftragsgrundlage

§ 102 Abs. 1 Nr. 4, § 113 Abs. 5 SGB IX

Haushaltsdiagramm

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bei einer Einwohnerzahl von 138.747
-0,04 €
18 Transferaufwendungen
18 Transferaufwendungen
-0,04 €
100,00%
Eine Ebene Höher
  • 18 Transferaufwendungen
    -0,04 €
  • Summe
    -0,04 €
Die Summe entspricht Zeile 21 (Ordentliches Ergebnis) in der untenstehenden Ergebnistabelle

Ergebnisgliederung

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BeschreibungBetrag
12: Summe der ordentlichen Erträge
0 €
20: Summe der ordentlichen Aufwendungen
-0,04 €
21: Ordentliches Ergebnis (Ordentliche Erträge abzgl. Ordentliche Aufwendungen)
-0,04 €
Außerordentliches Ergebnis
22: außerordentliche Erträge
0 €
23: außerordentliche Aufwendungen
0 €
24: Außerordentliches Ergebnis (Außerordentliche Erträge abzgl. Außerordentliche Aufwendungen)
0 €
25: Jahresergebnis (Saldo aus dem ordentlichen und außerordentlichen Ergebnis)
-0,04 €