Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze (§ 113 Abs. 5 SGB IX)
Hier werden Aufwendungen in besonderen Wohnformen (ehemalige stationäre Einrichtungen) gebucht, bei denen die Kosten der Unterkunft die festgelegte Angemessenheitsgrenze von 125% der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nachvollziehbar übersteigen.
Auftragsgrundlage
§ 102 Abs. 1 Nr. 4, § 113 Abs. 5 SGB IX
Haushaltsdiagramm
-5.500 €
18 Transferaufwendungen
18 Transferaufwendungen
-5.500 €
100,00%
Die Summe entspricht Zeile 20 (Ordentliche Aufwendungen) in der untenstehenden Ergebnistabelle
Ergebnisgliederung
Beschreibung | Betrag |
---|---|
12: Summe der ordentlichen Erträge | 0 € |
20: Summe der ordentlichen Aufwendungen | -5.500 € |
21: Ordentliches Ergebnis (Ordentliche Erträge abzgl. Ordentliche Aufwendungen) | -5.500 € |
Außerordentliches Ergebnis | |
22: außerordentliche Erträge | 0 € |
23: außerordentliche Aufwendungen | 0 € |
24: Außerordentliches Ergebnis (Außerordentliche Erträge abzgl. Außerordentliche Aufwendungen) | 0 € |
25: Jahresergebnis (Saldo aus dem ordentlichen und außerordentlichen Ergebnis) | -5.500 € |