Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII

Krankenaufwendungen für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die nicht krankenversichert sind, werden vom Sozialhilfeträger getragen. Die Hilfen zur Gesundheit werden im Wesentlichen von den Heranziehungsgemeinden bearbeitet. Für Menschen, die in Pflegeheimen oder besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe leben und nicht krankenversichert sind, ist die Bewilligung von Hilfen zur Gesundheit Bestandteil der Hilfegewährung beim Landkreis. Die Abrechnung der Aufwendungen mit den Krankenkassen, Ärzten und Apotheken erfolgt zentral beim Landkreis.

Auftragsgrundlage

§§ 47 bis 53 (Fünftes Kapitel) SGB XII

Haushaltsdiagramm

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Die Summe entspricht Zeile 12 (Ordentliche Erträge) in der untenstehenden Ergebnistabelle

Ergebnisgliederung

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BeschreibungBetrag
12: Summe der ordentlichen Erträge
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Ordentliche Aufwendungen
13: Personalaufwendungen
0 €
14: Versorgungsaufwendungen
0 €
15: Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
0 €
16: Abschreibungen
0 €
17: Zinsen und ähnliche Aufwendungen
0 €
18: Transferaufwendungen
-1.146.000 €
19: Sonstige ordentliche Aufwendungen
0 €
20: Summe der ordentlichen Aufwendungen
-1.146.000 €
21: Ordentliches Ergebnis (Ordentliche Erträge abzgl. Ordentliche Aufwendungen)
-1.146.000 €
24: Außerordentliches Ergebnis (Außerordentliche Erträge abzgl. Außerordentliche Aufwendungen)
0 €
25: Jahresergebnis (Saldo aus dem ordentlichen und außerordentlichen Ergebnis)
-1.146.000 €