Jugendhilfeplanung und sozialräumliche Planungen

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur Befriedung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

Auftragsgrundlage

§ 80 SGB VIII

Haushaltsdiagramm

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Die Summe entspricht Zeile 12 (Ordentliche Erträge) in der untenstehenden Ergebnistabelle

Ergebnisgliederung

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BeschreibungBetrag
12: Summe der ordentlichen Erträge
0 €
20: Summe der ordentlichen Aufwendungen
-53.337 €
21: Ordentliches Ergebnis (Ordentliche Erträge abzgl. Ordentliche Aufwendungen)
-53.337 €
Außerordentliches Ergebnis
22: außerordentliche Erträge
0 €
23: außerordentliche Aufwendungen
0 €
24: Außerordentliches Ergebnis (Außerordentliche Erträge abzgl. Außerordentliche Aufwendungen)
0 €
25: Jahresergebnis (Saldo aus dem ordentlichen und außerordentlichen Ergebnis)
-53.337 €