Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Personen, die älter als 18 Jahre und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Beratung der Antragsteller sowie die Deckung des Bedarfes durch Geldleistungen wird aufgrund der Delegation von den Gemeinden sichergestellt. Die Rechtmäßigkeit wird im Rahmen der Fachaufsicht überprüft. Bei Personen, die in Pflegeheimen oder in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe leben, nimmt der Landkreis diese Leistung wahr. Die Gemeinden buchen direkt in den Kreishaushalt. Die Einnahmeverwaltung (z.B. rückfließende Darlehenstilgungen) erfolgt zentral beim Landkreis.
Auftragsgrundlage
§§ 41 bis 46b (Viertes Kapitel) SGB XII
Haushaltsdiagramm
Ergebnisgliederung
Beschreibung | Betrag |
---|---|
12: Summe der ordentlichen Erträge | 684.500 € |
20: Summe der ordentlichen Aufwendungen | -17.646.000 € |
21: Ordentliches Ergebnis (Ordentliche Erträge abzgl. Ordentliche Aufwendungen) | -16.961.500 € |
Außerordentliches Ergebnis | |
22: außerordentliche Erträge | 0 € |
23: außerordentliche Aufwendungen | 0 € |
24: Außerordentliches Ergebnis (Außerordentliche Erträge abzgl. Außerordentliche Aufwendungen) | 0 € |
25: Jahresergebnis (Saldo aus dem ordentlichen und außerordentlichen Ergebnis) | -16.961.500 € |